Nach dem zu beurteilenden Sachverhalt werden die Mitarbeiter von ihrem Arbeitgeber ins EU-Ausland entsendet, um einen entsprechenden Bauauftrag durchzuführen. Das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Mitarbeiter und Arbeitgeber bleibt in Österreich aufrecht. Es ist daher grundsätzlich eine Datenübermittlung (Name, Foto) in ein Drittland für die Erstellung eines Baustellenausweises für Kontroll- und Nachweiszwecke zulässig. Dies folgt bereits aus dem Beschäftigungsverhältnis und kann aufgrund rechtlicher Verpflichtungen erforderlich sein. Es darf allerdings nicht pauschal auf die Zulässigkeit abgestellt werden und ist immer im Einzelfall zu beurteilen, zu welchem konkreten Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage eine Datenübermittlung erfolgt. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass das Drittland die Bedingungen der DSGVO einhält und das Schutzniveau der betroffenen Mitarbeiter nicht untergraben wird.
