Gemäß dem ErwGr 48 der DSGVO wird der Arbeitgeber idR ein berechtigtes Interesse haben, personenbezogene Daten innerhalb der Unternehmensgruppe für interne Verwaltungszwecke, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten von (Kunden und) Beschäftigten, zu übermitteln. Die Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), die vor der DSGVO Geltung fand, sah die Datenübermittlung im Konzern als eine meldefreie Datenverarbeitung an. Ausgehend davon, sind insbesondere konzernweite Kontakt- und Termindatenbanken, Verwaltung von Bonus- und Beteiligungsprogrammen eines Konzerns oder auch technische Unterstützung (Helpdesk- und Wartungsdiensten) zulässig. Hiervon unberührt bleiben allerdings die arbeits- und insbesondere betriebsverfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Datenverarbeitung im Konzern. Schließlich sind bei Datenübermittlungen an Konzernunternehmen außerhalb der Europäischen Union noch die Bestimmungen der Art 44 ff DSGVO zu beachten.
