Ja, der Arbeitgeber darf auch in diesem Fall Kontrollen durchführen. Da allerdings die Durchführungen von Kontrollmaßnahmen mit großer Wahrscheinlichkeit die Menschenwürde der Arbeitnehmer berührt und in ihre Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird, ist es notwendig eine Betriebsvereinbarung iSv § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG abzuschließen bzw in Betrieben ohne Betriebsrat einzelvertragliche Zustimmungen des Arbeitnehmers iSv § 10 AVRAG einzuholen.
