Ja, grundsätzlich darf der Arbeitgeber Kontrollen durchführen, wenn er die private Internetnutzung durch die Arbeitnehmer verboten hat. Die Überprüfung darf sich allerdings nur auf betriebliche Daten beziehen. Sofern Unklarheiten aufkommen, ob es sich um betriebliche oder private Daten handelt, ist der Arbeitnehmer diesbezüglich zu befragen. Die Überprüfung der Einhaltung des Verbots der privaten Internetbenutzung ist jedenfalls Seite 56dann abzubrechen, wenn eindeutig ist, dass es sich um private Daten des Arbeitnehmers handelt.
