Ja, aus datenschutzrechtlicher Sicht ist der Beschäftiger keinesfalls als Auftragsverarbeiter anzusehen, da dieser nicht im Auftrag des Überlassers tätig wird. Hinsichtlich der Datenverarbeitungen, die im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung stattfinden, ist er selbst datenschutzrechtlicher Verantwortlicher iSv Art 4 Z 7 DSGVO.
