Ja im Grunde genommen ist es möglich, auch ohne Einwilligung eines Mitarbeiters, Bilddaten auf zulässige Weise zu verarbeiten und sogar uU zu veröffentlichen. Der Arbeitgeber wird, zB an der Verarbeitung von Fotos seiner Mitarbeiter bei einem Messestand/einer betrieblichen Veranstaltung, ein privates Dokumentationsinteresse iSv § 12 Abs 3 Z 3 DSG 2018 haben. § 12 Abs 5 DSG 2018 ermöglicht die Übermittlung einschließlich des Veröffentlichens der zu Dokumentationszwecken gewonnen Bilddaten.
