Ausgehend vom Grundsatz der Datenminimierung in Art 5 Abs 1 lit c DSGVO dürfen die Tonaufzeichnungen nur solange aufbewahrt werden, wie dies für den festgelegten Verarbeitungszweck erforderlich ist. Die Art und der Umfang der Daten müssen den Verarbeitungszwecken angemessen sein und auf das notwendigste Maß beschränkt werden. Nach der Erstellung des Protokolls wird es in den meisten Fällen nicht mehr notwendig sein, die Tonaufzeichnung, die lediglich als Hilfsmittel dient, aufzubewahren.
