Der (ehemalige) Arbeitnehmer hat keinesfalls eine Rechtfertigung für diese Datenverarbeitung. Das unerlaubte „Absaugen“ der Daten stellt eine Datenpanne („data-breach“) dar. Der Arbeitgeber hat unmittelbar, spätestens 72 Stunden nach Bekanntwerden, die Pflicht die Datenschutzbehörde von dieser Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu verständigen. Diese Meldung hat folgende Informationen zu enthalten (Art 33 DSGVO):
