Folgende Grundsätze sind zu beachten: Nach ErwGr 155 der DSGVO kann auch im Beschäftigungsverhältnis die datenschutzrechtliche Erlaubnis durch eine Einwilligung des Mitarbeiters erzielt werden. Bei den durch das Beschäftigungsverhältnis <i>Thiele/Wagner</i>, Umsetzung der DSGVO in der Personalpraxis (2019), Seite 49 Seite 49
erforderlichen Datenverarbeitungen bedarf es keiner Einwilligung, insoweit fehlt es auch an einer Freiwilligkeit iSv Art 7 DSGVO. Insoweit kommt aber die Informationspflicht nach Art 13 sowie Art 14 DSGVO zum Tragen. Zusätzlich bedarf es aus kollektivarbeitsrechtlicher Sicht den Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat, da nach dem Ausgangssachverhalt auch ein Kontrollzweck verfolgt wird (vgl § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG). Schließlich hat eine vollständige Dokumentation der Verarbeitungstätigkeit „Fuhrpark-Optimierung bzw Flottenmanagement-System“ im Verarbeitungsverzeichnis (Art 30 DSGVO) mit erhöhter Zugriffskontrolle und besonderen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen (Art 32 DSGVO) zu erfolgen.