Auch das GPS-Tracking erfordert eine Betriebsvereinbarung nach § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG bzw eine Einwilligung der Arbeitnehmer nach § 10 AVRAG, da durch das GPS-Tracking und das damit verbundene technische System zu einer Kontrolle der Arbeitnehmer führt und die Menschenwürde berührt. Findet ein GPS-Tracking der Mitarbeiter im Außendienst statt, darf diese Maßnahme keinesfalls zu einer Leistungskontrolle der Mitarbeiter führen. Das GPS-Tracking erfordert eine Dokumentation im Verarbeitungsverzeichnis und es besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art 35 DSGVO. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber erhöhte Informations- und Datensicherheitspflichten einzuhalten.
