Nicht zur Gänze. Eine Mitarbeiterbefragung fällt dann nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO, wenn die Auswertung ein anonymisiertes Befragungsergebnis zum Ziel hat und keinerlei Personenbezug mehr herzustellen ist (zB Befragungen über die Arbeitszufriedenheit). Dennoch kann eine Mitarbeiterbefragung, die keinen Personenbezug zum befragten Mitarbeiter aufweist, unter die DSGVO fallen, zB bei Befragungen zu bestimmten Führungskräften. Selbst wenn das Befragungsergebnis keinen direkten Personenbezug aufweist, also keinen Namen einer bestimmten Person enthält, können uU Rückschlüsse auf die Person gezogen werden. So ist es bei einem Feedback einer bestimmten Führungskraft für den Arbeitgeber nachvollziehbar, um wen es bei der Befragung geht. Dieser Umstand reicht für sich alleine schon aus, um die DSGVO anwendbar zu machen.
