Nein, denn nach der ständigen Spruchpraxis der Datenschutzbehörde stellt eine Whistleblowing-Hotline eine Kontrollmaßnahem der Mitarbeiter dar, die die Menschenwürde berührt. In Betrieben mit einem Betriebsrat ist daher nach § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Bei betriebsratslosen Betrieben ist eine arbeitsrechtliche Zustimmung eines jeden Arbeitnehmers erforderlich. Der Arbeitgeber hat alle Mitarbeiter durch die Betriebsvereinbarung oder bei betriebsratlosen Betrieben im Arbeitsvertrag oder sonst durch generelle Weisung über die in Frage 65 genannten Punkte der Whistleblowing-Hotline, etwa durch eine Whistleblowing-Richtlinie, zu unterrichten.
