Der grundsätzliche Vorteil einer Beachtung der Löschfrist von 72 Stunden besteht darin, für die Videoüberwachung keine Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) nach Art 35 DSGVO zu benötigen. Die Datenschutzbehörde hat nämlich in einer Verordnung (sog DSFA-AV oder auch „Whitelist“) die stationäre Bildverarbeitung und die damit verbundene Akustikverarbeitung zu Überwachungszwecken (Videoüberwachung nach DSFA-A09) von der DSFA ausgenommen, wenn sie folgende drei Voraussetzungen erfüllt:
