Ja, auch bei der Einführung einer Videoüberwachung ist der Datenschutzbeauftragte, unabhängig davon, ob ein Betriebsrat im Unternehmen besteht, einzubeziehen. Er ist, generell nach § 5 DSG 2018 iVm Art 38 DSGVO frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängender Fragen, einzubinden. Der Arbeitgeber hat in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Datenschutzbeauftragte mit allen erforderlichen Ressourcen, einschließlich fachlicher Fortbildung, ausgestattet und in betrieblichen Datenschutzangelegenheiten weisungsfrei gestellt wird.
