Ja, bei betriebsratslosen Betrieben bedarf es für die objektsbezogene Videoüberwachung, auch wenn diese nicht auf die Erfassung von Mitarbeiter(-daten) gerichtet ist bzw diese nur beiläufig aufgezeichnet und verarbeitet werden, die Einwilligung jedes einzelnen betroffenen Arbeitnehmers. Es bleibt beim Grundsatz der schriftlichen Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmer, Seite 44die jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist schriftlich aufgekündigt werden kann (§ 10 Abs 2 AVRAG). Für die Einwilligung zur Videoüberwachung des Betriebsgeländes sind die Anforderungen zur Einwilligung in Art 7 DSGVO maßgebend. Sie finden dazu das MUSTER VIII für betriebsratslose Unternehmen im Anhang dieses Buches.
