Ja, auch Arbeitszeitaufzeichnungen sind personenbezogene Daten. Der EuGH hielt bereits zur Datenschutzrichtlinie rechtsverbindlich fest, dass Daten, die in Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten enthalten sind und welche die tägliche Arbeitszeit und die Ruhezeiten der einzelnen Arbeitnehmer betreffen, personenbezogene Daten sind. Es handelt sich dabei um „Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare Person“. Das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, das Abfragen und die Benutzung dieser Daten durch einen Arbeitgeber sowie deren Übermittlung an die für die Überwachung der Arbeitsbedingungen zuständigen nationalen Behörden bilden daher eine relevante Datenverarbeitung (EuGH 30.5.2013, C-342/12 , Worten).
