Sofern eine Einwilligung außerhalb der zwingend notwendigen Datenverarbeitung oder aufgrund einer spezifischen Vorschrift eingeholt wird, kann ein Mitarbeiter diese dann wirksam abgeben, wenn sie freiwillig, dh <i>Thiele/Wagner</i>, Umsetzung der DSGVO in der Personalpraxis (2019), Seite 42 Seite 42
ohne jeden Druck oder Zwang, erfolgt. Neben dem Erfordernis der Freiwilligkeit ist der Mitarbeiter auch ausreichend über die vorzunehmende Datenverarbeitung zu informieren. Das bedeutet, dass die Einwilligung nur für einen konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage wirksam abgegeben werden kann. Der Arbeitgeber hat offenzulegen, welche Daten für welchen Zweck verarbeitet und wem diese Daten zur Verfügung gestellt werden. Unspezifische Pauschal- oder Blankoeinwilligungen darf der Arbeitgeber nicht einholen und diese sind auch nicht zulässig. Darüber hinaus hat die Einwilligung einen Widerrufshinweis zu enthalten. Im Anhang dieses Buches finden Sie das MUSTER VI und die CHECKLISTE II zur Einwilligung.