Liegt keine spezifischere Vorschrift, wie etwa § 91 ArbVG oder § 10 AVRAG vor, ist eine vom Mitarbeiter abgegebene Einwilligung für eine Datenverarbeitung aufgrund des faktischen und rechtlichen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den meisten Fällen nicht wirksam, da sie nicht „freiwillig“ ist. Die Freiwilligkeit im Sinne der DSGVO ist nur dann gegeben, wenn die betroffene Person eine echte oder freie Wahl hat und somit in der Lage ist, die Einwilligung auch zu verweigern oder zu widerrufen, ohne Nachteile befürchten zu müssen. Derartige Nachteile könnten sich für den Mitarbeiter zB dann ergeben, wenn er keine Einwilligung in die Verwendung eines Leistungsbeurteilungssystems abgibt (eine Verweigerung könnte uU seine Karrierechancen schmälern).
