Dem Grunde nach kann eine Einwilligung als Legitimation für eine Datenverarbeitung herangezogen werden, sofern sich dies aus spezifischeren Vorschriften ergibt. Dies lässt sich aus ErwGr 155 der DSGVO, der die Einwilligung explizit als weiteren Bereich nennt, zu dem die einzelnen Mitgliedstaaten <i>Thiele/Wagner</i>, Umsetzung der DSGVO in der Personalpraxis (2019), Seite 41 Seite 41
im Rahmen der Spezifizierungsklausel spezifischere Vorschriften erlassen können, ableiten. So sieht etwa § 91 ArbVG vor, dass, soweit der Betriebsrat kein Einsichtsrecht in Arbeitnehmerdaten hat, die Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer erforderlich ist oder nach § 10 AVRAG die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen eine Zustimmung des Arbeitnehmers (bzw eine Betriebsvereinbarung) erfordert.