Nein, neben der Einwilligung zur Datenverarbeitung bestehen zahlreiche andere Gründe für eine Rechtfertigung. Grundsätzlich können personenbezogene Daten dann verarbeitet werden, soweit mindestens einer der in Art 6 Abs 1 DSGVO bzw Art 9 Abs 2 DSGVO genannten Zulässigkeitstatbestände einschlägig ist. UU können auch mehrere Zulässigkeitstatbestände nebeneinander zur Anwendung kommen (unterschiedliche Ansichten).
