Grundsätzlich ergibt sich die Pflicht des Mitarbeiters zur Wahrung des Datengeheimnisses hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ohnehin bereits aus den gesetzlichen Verpflichtungen in § 6 DSG 2018 sowie Art 29 DSGVO. Der betroffene Mitarbeiter hat die gesetzlichen Vertraulichkeitsverpflichtungen schon wegen der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten zu wahren. Der Arbeitgeber sollte die Weigerung jedenfalls vermerken und nachweisbar auf die Rechtslage hinweisen, etwa durch die Übergabe eines Merkblattes.
