Zunächst sollte die aus Beweisgründen schriftliche Verpflichtung des Mitarbeiters zum Datengeheimnis durch gesonderte Erklärung, also getrennt vom Dienstvertrag erfolgen. Im Übrigen trägt eine vom Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses unterfertigte „Vereinbarung betreffend Datenvereinbarung für Mitarbeiter“, der eine Mitteilung zum Datenschutzgesetz angeschlossen ist und die für vereinbarungswidrige Zugriffe auf „solche Daten bzw deren Verarbeitung“ eine Konventionalstrafe festsetzt, den Bestimmungen des § 6 Abs 2 DSG 2018 Rechnung.
