Ja, der Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter und ihre Mitarbeiter haben schon aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung in § 6 DSG 2018 personenbezogene Daten, die ihnen ausschließlich aufgrund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten geheim zu halten, sofern kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung dieser Daten besteht. Die Mitarbeiter dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten (Art 29 DSGVO). Sie finden dazu das MUSTER I im Anhang dieses Buches.
