Nein, dem Arbeitgeber ist es selbst überlassen, ob er einen Beschäftigten in seinem Unternehmen (interne Bestellung) oder einen externen Dritten (externe Bestellung) als Datenschutzbeauftragten nominiert. Für eine Bestellung finden Sie das MUSTER XV im Anhang dieses Buches. Sowohl der Seite 38externe als auch der interne Datenschutzbeauftragte sind bei der Datenschutzbehörde mit Tätigkeitsaufnahme zu melden. Dazu finden Sie das MUSTER XIV im Anhang dieses Buches.
