Wie bereits in der vorherigen Frage dargelegt, ist aufgrund der eigenen datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit des Betriebsrates eine Weitergabe personenbezogener Daten vom Arbeitgeber nur dann erlaubt, wenn eine Rechtfertigung dafür gegeben ist. In § 89 Z 4 ArbVG ist ausdrücklich geregelt, dass die Einsichtnahme in den Personalakt durch den Betriebsrat eine Einwilligung des betroffenen Arbeitnehmers voraussetzt. Der Arbeitgeber ist daher nicht berechtigt dem Betriebsrat, ohne Einwilligung des betroffenen Arbeitnehmers, Einsicht in den gesamten Personalakt zu gewähren.
