Da der Betriebsrat ein eingeschränktes Einsichtsrecht hat, besteht dieses lediglich im erforderlichen Umfang. Der Arbeitgeber hat bei der Einsichtsgewährung in Unterlagen, insbesondere Arbeitsverträgen sowie Dienstzetteln, einen sehr strengen Maßstab zu setzen. Der Arbeitgeber ist deshalb dazu verpflichtet, Teile der Unterlagen, die nicht zu einer Überprüfung erforderlich sind, unkenntlich zu machen.
