Grundsätzlich gehören Arbeitsverträge nicht zu den zur Überprüfung der Berechnung erforderlichen Unterlagen. Der Arbeitsvertrag kann aber uU eine dafür relevante Rechtsquelle darstellen. Ein entscheidender Faktor ist, zu welchem Zweck der Betriebsrat die Einsichtnahme begehrt. Der Arbeitgeber hat bei der Einsichtsgewährung immer allgemein zu prüfen, ob aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen die vom Betriebsrat begehrten Informationen ersichtlich sind.
