Ja, der Betriebsrat hat die Verpflichtung, die Einhaltung aller die Arbeitnehmer berührenden Normen (zB arbeits-, steuer- oder sozialversicherungsrechtlichen Inhalts) zu überwachen. Wäre er bloßer Auftragsverarbeiter des Unternehmens, wäre er in seiner Tätigkeit an die Weisungen des Betriebsinhabers gebunden. Der Betriebsrat bleibt aber in seiner Vertretungstätigkeit weisungsfrei – auch wenn er seine gesetzlichen Aufgaben ausschließlich mit beigestellten Betriebsmitteln des Arbeitgebers (iSv § 72 ArbVG) erfüllt.
