Gesundheitsbezogene Fragen, zB über ansteckende Krankheiten, die zu einer Gefährdung von anderen Mitarbeitern oder Kunden führen könnten, sind grundsätzlich gerechtfertigt. Der Arbeitgeber, der im Fall einer Ansteckung als fahrlässig Handelnder haftbar wäre, hat diese Personen zu schützen. Besteht somit eine Offenbarungspflicht seitens des Arbeitnehmers, ist eine Datenverarbeitung erlaubt.
