Aufzeichnungen über Krankenstandsaufzeichnungen eines Arbeitnehmers zählen zu den Gesundheitsdaten und sind daher als besondere Kategorien personenbezogener Daten gem Art 9 Abs 1 DSGVO zu qualifizieren. Der Arbeitgeber, der die rechtliche Verpflichtung hat, bei Vorlage einer qualifizierten Krankenstandsbestätigung das Entgelt trotz Ausfall der Arbeitsleistung weiterhin zu bezahlen, ist berechtigt die Krankenstandszeiten zu verarbeiten. Es ist daher zulässig, den Tag des Beginns des Krankenstandes zu vermerken, um die Fristen und Termine im Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlung zu berechnen. Darüber hinaus hat der Beginn der Ersterkrankung eine bedeutende Rolle für etwaige Folgeerkrankungen. Der Arbeitgeber darf allerdings keine weiteren gesundheitsbezogenen Informationen (Krankheit, Diagnose, Therapie), die über die durch den Arzt ausgestellte Krankenstandsbestätigung hinaus gehen, vom Arbeitnehmer verlangen und verarbeiten.
