Ja, aufgrund des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer wird eine Bekanntgabe der Identität (Name) eines Arbeitnehmers gerechtfertigt sein. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers liegt deshalb vor, weil eine maßgebliche und angemessene Seite 31Beziehung zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person besteht und der Arbeitnehmer in seinen Diensten steht.
