Der Arbeitgeber ist berechtigt, eine Meldebestätigung vom Arbeitnehmer zu verlangen und die darin enthaltenen Daten, vorbehaltlich einer Änderung des Wohnsitzes, für die Dauer des aufrechten Arbeitsverhältnisses zu speichern, um seinen rechtlichen Verpflichtungen, wie etwa zur Überprüfung der Richtigkeit der Daten für die Sozialversicherungsmeldung, nachzukommen. Der Arbeitgeber ist allerdings nicht dazu berechtigt, den Meldezettel, der auch den Unterkunftgeber des Arbeitnehmers beinhaltet, zu verlangen.
