Bei der Speicherung des Strafregisterauszuges eines (aufgenommenen) Arbeitnehmers ist immer im Einzelfall zu beurteilen, ob dieser für den Arbeitsplatz relevant ist oder nicht. Steht die aufgenommene Tätigkeit in keinem sachlichen Bezug zur strafrechtlichen Verurteilung, ist eine Speicherung des Seite 29Strafregisterauszuges grundsätzlich nicht gerechtfertigt. UU ist auch eine Speicherung von negativen Strafregisterauszügen erforderlich und rechtmäßig, etwa dann, wenn dies für die Ausübung einer Tätigkeit ausschlaggebend ist.
