Ja, im aufrechten Arbeitsverhältnis hat der Arbeitgeber, als Verantwortlicher, seiner Informationsverpflichtung nach Art 13 f DSGVO, etwa durch eine Datenschutzerklärung, nachzukommen. Da die Informationspflicht „zum Zeitpunkt der Erhebung“ erfüllt werden muss, vertritt die überwiegende Meinung, dass diese bei bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen, also auf bereits vor Geltungsbeginn der DSGVO abgeschlossene Datenerhebungen, keine Anwendung findet.
