Obwohl die begünstigte Behinderung aufgrund der Bestimmungen des BEinstG unmittelbaren Einfluss auf die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses und auch finanzielle Auswirkungen für den Arbeitgeber hat (zB mit Zahlung einer Ausgleichstaxe, erhöhte Lohnnebenkosten oder Förderungen), ist eine Verarbeitung der Behinderteneigenschaft nach § 3 BEinstG im Bewerbungsprozess aufgrund fehlender berechtigter Interessen nicht zulässig. Das Interesse des Bewerbers an der Erlangung der in Aussicht genommenen Stelle ist gewichtiger als das Informationsinteresse und das finanzielle Interesse des Arbeitgebers. Im Übrigen besteht im vorvertraglichen Stadium die Treuepflicht des Arbeitnehmers noch nicht in vollem Umfang.
