vorheriges Dokument
nächstes Dokument

27. Darf der Arbeitgeber Daten zur Religion oder Gewerkschaftszugehörigkeit verarbeiten?

Thiele/Wagner1. AuflJänner 2019

Sowohl Religions- als auch Gewerkschaftszugehörigkeit sind besondere Kategorien von personenbezogenen Daten iSv Art 9 Abs 1 DSGVO (sensible Daten), deren Verarbeitung prinzipiell untersagt ist.

Seite 26

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!