Das Führen von sogenannten „schwarze Bewerberlisten“ erfordert zur ihrer Rechtswirksamkeit eine Zustimmung des Betriebsrates bzw der Arbeitnehmer, denn es handelt sich hierbei um eine Kontrollmaßnahme, die die Menschenwürde berührt (§ 96 Abs 1 Z 3 ArbVG bzw § 10 AVRAG). Das Führen einer solchen Liste ist im Verarbeitungsverzeichnis zu dokumentieren und erfordert uU eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art 35 DSGVO.
