Grundsätzlich ist dies möglich, da innerhalb des inserierenden Unternehmens eine Verantwortlichkeit iSv Art 4 Z 7 DSGVO für die Be- und Verarbeitung der Bewerbung besteht. Eine Weiterleitung darf allerdings nur bei Zweckgleichheit, dh zu den inserierten Bewerbungszwecken, erfolgen. Eine Nutzung der Bewerberdaten, zB für Marketingaktivitäten oder andere nicht zweckkompatible Verarbeitungen (vgl Art 6 Abs 4 DSGVO), ist keinesfalls zulässig. Ist zB eine offene Stelle als technischer Zeichner ausgeschrieben, entscheidet aber die HR spontan, dass der Bewerber aufgrund seines Profils sehr gut in die zentrale Verwaltung passt, ist die Weiterverarbeitung in Ordnung und datenschutzrechtlich zulässig.
