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9. Muss der Arbeitgeber bereits in einem Stelleninserat die datenschutzrechtlichen Informationspflichten nach Art 13 und Art 14 DSGVO erfüllen?

Thiele/Wagner1. AuflJänner 2019

Nein, das Inserat stellt noch keine Ermittlung von personenbezogenen Mitarbeiterdaten dar. Der Eingang der Bewerbung gilt als frühester Zeitpunkt der Datenermittlung bzw Personaldatenverarbeitung unter Auslösung der Informationspflichten. Eine Datenverarbeitung beginnt mit der strukturierten Ablage (manuell oder elektronisch) von einlangenden Bewerbungsunterlagen durch das Unternehmen als verantwortliche Stelle. Dabei spielen Ablage- oder Sortierungskriterien keine Rolle (zB Absagen – Zusagen – weitere Nachfragen). Der EuGH hat nämlich zu einem Dateisystem bereits festgehalten, dass die Frage, nach welchem genauen Kriterium und in welcher genauen Form die (auch nur auf Papier vorhandene) Sammlung der erhobenen personenbezogenen Daten tatsächlich strukturiert ist, ohne Belang ist, soweit in dieser Sammlung die Daten über eine bestimmte bereits aufgesuchte Person leicht wiederauffindbar sind (EuGH 12.7.2018, C-25/17 , Jehovan todistajat). Die Wiederauffindbarkeit wird in der Bewerbungsphase idR zu bejahen sein.

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