Den Arbeitgeber trifft auch gegenüber den Bewerbern die Verpflichtung die Informationen nach Art 13 f DSGVO bereitzustellen. Der Arbeitgeber hat in diesem Zusammenhang bereits bei Eingang der Bewerbungsunterlagen ua darüber zu informieren, welche Daten er zu welchem Zweck auf welcher Rechtsgrundlage verarbeitet. Eine entsprechende Aufklärung kann, zB bereits im Stelleninserat, durch einen Verweis auf eine abrufbare Datenschutzerklärung auf der Unternehmenshomepage () oder beim Einlangen einer Bewerbung mithilfe einer automatischen Eingangsbestätigung erfolgen. Denkbar ist auch die Übermittlung eines Infoblatts (als PDF) mit der ersten Mitteilung an die Bewerber.
