Im Bewerbungsprozess wird es nicht erforderlich sein, vom Bewerber eine Meldebestätigung zu verlangen und die darin enthaltenen Daten zu verarbeiten. Eine Ausnahme davon bilden jene Fälle, wo die Richtigkeit der Meldedaten Seite 11für die Auswahl des Bewerbers entscheidend ist. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen den Grund für die Speicherung der Meldebestätigung und seine berechtigten Interessen nachvollziehbar zu dokumentieren.
