Lehnt der Arbeitgeber den Bewerber ab, ist der Strafregisterauszug jedenfalls nicht länger als sieben Monate ab Verständigung des Bewerbers von der Ablehnung zu speichern. Begründet werden kann dies damit, dass der Bewerber, im Fall einer Diskriminierung innerhalb von sechs Monaten, Ansprüche auf Ersatz geltend machen kann. Der Arbeitgeber kann somit im Falle eines Ersatzanspruches gem § 26 Abs 1 GlBG nachvollziehbar argumentieren, aus welchem Grund er einen Bewerber nicht eingestellt hat (siehe dazu Frage 16).
