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1. Darf der Strafregisterauszug eines Bewerbers/Arbeitnehmers verarbeitet bzw gespeichert werden?

Thiele/Wagner1. AuflJänner 2019

Eine Speicherung ist insbesondere dann zulässig, wenn der (angestrebte) Arbeitsplatz und die begangene Straftat in einem engen Zusammenhang stehen und für das (künftige) Arbeitsverhältnis von Relevanz sind. Die Frage nach Vorstrafen ist zB dort erlaubt, wo der (künftige) Arbeitnehmer einen unmittelbaren Zugriff auf das Vermögen des Arbeitgebers hat (Wachdienst, Geldtransporter, Finanzverwaltung) oder die Tätigkeit die strikte Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verlangt.

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