Rechtsgrundlage für den Betrieb einer Whistleblowing-Hotline ist grundsätzlich das überwiegende berechtigte Interesse des Verantwortlichen (Art 10 DSGVO iVm § 4 Abs 3 Z 2 DSG). Ob das Interesse des Verantwortlichen tatsächlich überwiegt, hängt daher insbesondere von der Art des Rechtsverstoßes ab.
