Aufzeichnungen einer Videoüberwachung zum Schutz von Personen oder Sachen (zB die Videoüberwachung der Geschäftsräumlichkeiten) dürfen grundsätzlich nur dann ausgewertet werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass es zu einem Angriff auf diese Personen oder Sachen gekommen ist (zB Verdacht eines Diebstahls). Es ist daher nicht zulässig, Aufzeichnungen aus Videoüberwachungen ohne besonderen Grund durchzusehen oder auszuwerten. Seite 149
