Grundsätzlich dürfen Foto- und Videoaufnahmen („Bildaufnahmen“) nur 72 Stunden aufbewahrt werden. Eine längere Speicherung ist nur zulässig, wenn sie für den Verarbeitungszweck erforderlich ist, verhältnismäßig ist und gesondert protokolliert und begründet wird (§ 13 Abs 3 DSG). Dies gilt nicht für Freizeitaufnahmen, welche keiner Speicherfrist unterliegen (§ 13 Abs 4 DSG).
