Ja, die Überwachung des Internetverkehrs der Mitarbeiter ist unter gewissen Voraussetzungen zulässig, wenn dies aus einem gewichtigen Grund erfolgt, wie zB Schadsoftware zu erkennen bzw zu blockieren (Intrusion-Detection bzw Intrusion-Prevention) oder den Abfluss von Geschäftsgeheimnissen zu verhindern (Data Leakage/Extrusion Prevention). Dies gilt sogar Seite 131für das „Aufbrechen“ verschlüsselter Protokolle, wie Secure Sockets Layer (SSL) bzw Transport Layer Security (TLS).
