Ja, es muss mit jedem Dienstleister eine Auftragsverarbeitervereinbarung abgeschlossen werden, sofern der Dienstleister (i) potentiell Zugang zu personenbezogenen Daten hat (siehe Frage 71) und (ii) die Daten ausschließlich auf Anweisung des Verantwortlichen und zu Zwecken des Verantwortlichen verarbeitet. Denn nur in diesen Fällen ist der Dienstleister ein Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO.
