Mitarbeiterdaten dürfen grundsätzlich nur so lange aufbewahrt werden, wie es eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht gibt, sie zur Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich sind oder (bei nichtsensiblen Mitarbeiterdaten) ein überwiegendes berechtigtes Interesse gegeben ist.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
