Nein, ohne Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter darf der Betriebsrat lediglich in jene Mitarbeiterdaten Einsicht nehmen, deren Erhebung und Verarbeitung für das Unternehmen verpflichtend sind (zB Lohnverrechnung einschließlich der Bezüge der Mitarbeiter und die zur Berechnung dieser Bezüge erforderlichen Informationen). Insbesondere die Einsicht in die (elektronische) Personalakte eines Mitarbeiters setzt die Einwilligung des Mitarbeiters voraus.
